(nach DGUV Information 205-023)
Arbeitgeber müssen eine ausreichend große Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut machen und als Brandschutzhelfer benennen.
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(§20 DGUV Vorschrift 1 und DGUV Regel 100-001)
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragte in der erforderlichen Anzahl zu bestellen.
In Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer nach DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Sicherheitsbeauftragte in ausreichender Anzahl zu bestellen.
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(gem. BetrSichV und TRBS 2121 Teil 2)
Tragbare und fahrbare Leitern und Tritte, die nicht in arbeitssicherem Zustand sind, stellen eine große Gefahr für die Mitarbeiter dar. Jeder dritte Absturzunfall führt zur Arbeitsunfähigkeit. Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verlangt daher, dass in jedem Unternehmen Leitern und Tritte wiederkehrend auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft werden. Dafür fehlen im Betrieb jedoch oft die zur Prüfung befähigten Personen. Nach erfolgreichem Abschluss bestätigt Ihnen das Zertifikat, dass Sie die wiederkehrenden Überprüfungen eigenverantwortlich, fachkundig und rechtssicher durchführen können.
Tragbare und fahrbare Leitern, Tritte und fahrbare Arbeitsbühnen, die nicht in einem Zustand sind, der das sichere Arbeiten ermöglicht, stellen eine große Gefahr für die Mitarbeiter dar.
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Neben den Maßnahmen zur Brandverhütung und Brandbekämpfung stellt die Evakuierung im Notfall einen weiteren wichtigen Pfeiler in der Vorsorge eines Unternehmens gegen Notfälle dar. Ein bedeutender Baustein hierbei sind die Räumungshelfer oder Evakuierungshelfer.
Im § 10 Arbeitsschutzgesetz „Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen“, heißt es in Absatz 2:
„Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen.“
Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, nicht nur Mitarbeiter für Erste-Hilfe-Maßnahmen und nach ASR 2.2 Brandschutzhelfer zu benennen, sondern auch Mitarbeiter, die sich um die Räumung und Evakuierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen kümmern.
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